Für Schweinefleisch aus anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern, das für den deutschen Markt bestimmt ist, kann die Tierhaltungskennzeichnung freiwillig beantragt werden. Um solches Fleisch freiwillig kennzeichnen zu dürfen, brauchen Lebensmittelunternehmen vorab eine Genehmigung.
Den Antrag stellt das Lebensmittelunternehmen, dass das Fleisch in Deutschland an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgibt. Der Antrag kann auf Deutsch oder Englisch, schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Lebensmittelunternehmen mit Firmensitz in Deutschland stellen den Antrag bei der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Firmensitz liegt.
Für Lebensmittelunternehmen ohne Firmensitz in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig.
Der Antrag enthält Informationen zu:
- dem Namen und der Anschrift des Unternehmens
- den Lebensmitteln, die im Inland verkauft werden sollen
- der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen werden
- wenn vorhanden: den Kennnummern der ausländischen Haltungseinrichtungen
Wenn keine Kennnummer vorhanden ist, müssen zudem folgenden Angaben gemacht werden:
- die EU-Registrierungsnummer des ausländischen tierhaltenden Betriebes
- die für die Überwachung tierschutzrechtlicher Vorgaben zuständige Behörde
- die Standorte der einzelnen Haltungseinrichtungen
- Informationen zu den Haltungseinrichtungen (nutzbare Bodenfläche, Anzahl der Tiere, Haltungsform)
- die Nachweise zur Haltungsform
Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen der Haltungsform erfüllt sind und genehmigt die Kennzeichnung für zwei Jahre. Eine Verlängerung kann bis spätestens zwei Monate vor Ablauf beantragt werden.
Sobald Änderungen zu den Angaben des Antrags eintreten, muss das Lebensmittelunternehmen diese Änderungen der zuständigen Behörde melden.
Lebensmittelunternehmen, die gekennzeichnete ausländische Lebensmittel in Deutschland an die Endverbraucherinnen und -verbraucher abgeben, müssen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sicherstellen, dass
- die Verbindung zwischen Lebensmittel und Information über die Haltungsform über die gesamte Lebensmittelkette gewährleistet ist,
- diese Informationen wahrheitsgemäß und vollständig mit dem Tier oder dem Lebensmittel übermittelt werden,
- die Zuordnung zwischen der Haltungsform, mit der das Lebensmittel gekennzeichnet wird, und der Information über die Haltungsform der Tiere hergestellt wird,
- die Betriebsinhaber der Haltungseinrichtungen Aufzeichnungen fertigen: Datum der Aufstallung, durchschnittliches Gewicht der Tiere je Aufstallungsgruppe bei Aufstallung, Anzahl der gehaltenen Tiere, Haltungsform der jeweiligen Haltungseinrichtung, mögliche Änderungen bei der Haltungsform oder bei der Anzahl der gehaltenen Tiere, Verbleib der Tiere.